Schutzkonzept gegen (sexualisierte) Gewalt
1. Einleitung
Alle Mitglieder, ob Minderjährige, Schutzbefohlene oder Erwachsene, sollen sich in der sorgenfreien Umgebung des TV Mering wohl fühlen und ungehindert dem Sport nachgehen können. Aufgrund dessen werden geeignete Präventionsmaßnahmen in die bestehenden Strukturen eingebaut, die keinen Rahmen für die Entstehung von (sexualisierter) Gewalt ermöglichen.
Weiterhin dient das Konzept als Handlungsanweisung für alle in unserem Verein Tätigen. Darüber hinaus gibt es für Übungsleiter*innen (nachfolgend ÜL), Assistent*innen (nachfolgend Ass.) und Funktionär*innen (nachfolgend VA/VS), die den Umgang mit Kindern und Jugendlichen innerhalb des Vereins regeln, eine Selbstverpflichtungserklärung sowie „Verhaltensregeln“.
Das Konzept stellt sicher, dass unseren Mitgliedern verlässlich Ansprechpersonen und Wege der Kontaktaufnahme zur Verfügung stehen, um sie zu schützen und zu unterstützen. Durch Aufmerksamkeit sollen potentielle Täterinnen keine Möglichkeit haben, unsere Mitglieder zu gefährden und darüber hinaus erst gar nicht im Verein aktiv werden.
Sollte es Beschwerden, den Verein betreffend, jeglicher Art geben, kann jede*r Kontakt mit dem Beauftragten für Prävention (sexualisierter) Gewalt aufnehmen: psg@tv-mering.de. Die aktuellen Ansprechpartner hängen am schwarzen Brett aus. Alternativ dazu wird ein „Kummerkasten“ neben dem Briefkasten eingerichtet und dort kann auch ein Zettel/Brief etc. eingeworfen werden.
Dieses Schutzkonzept gilt für den gesamten Verein mit all seinen Abteilungen.
2. Ziele
- Schutz der Kinder und Jugendlichen vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt
- Stärkung der Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen
- Schaffen einer Atmosphäre der Aufmerksamkeit, so dass sich Betroffene bei Problemen ernst genommen fühlen und sich Erwachsenen im Verein anvertrauen können
- Handlungssicherheit und Qualifikation für alle im Verein Tätigen
- Handlungskompetenzen stärken
- klare Kommunikationsstrukturen und AnsprechpartnerInnen benennen
Folgende Bereiche sind Bestandteil des Schutzkonzeptes:
- Nähe und Distanz
- Angemessenheit von Körperkontakt
- Sprache und Wortwahl
- Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
- Beachtung von Intimsphäre
- Geschenke und Bevorzugungen
- Disziplinarmaßnahmen
- Verhaltensleitlinie auf Tagesaktionen, Freizeiten und Reisen
Diese Ziele beinhalten folgende Regeln:
Nähe und Distanz
Hier geht es darum, ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die (meist pädagogische, erzieherische) Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein. Dies schließt Exklusivkontakte zu Einzelpersonen aller Altersgruppe aus, insbesondere dann, wenn dadurch emotionale Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten.
Folgende Beispiele nennen wir zum besseren Verständnis. Die Liste ist nicht vollständig und es können auch anderweitige Situationen in Bezug auf „Nähe und Distanz“ auftreten.
- Einzelgespräche, Übungseinheiten, Einzeltrainings finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein
- Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen ÜL/Ass. und einzelnen Minderjährigen sowie anderen Schutzbefohlenen sind zu meiden (z.B. private Hausbesuche, intensives Chatten o.ä.)
- Bei Mitnahme durch ÜL/Ass. von Minderjährigen oder Schutzbefohlenen im Auto bedarf es der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
- Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass den Teilnehmenden (egal ob Minderjährige oder Erwachsene) keine Angst gemacht und keine Grenzen überschritten werden.
- Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und zu achten und nicht abfällig zu kommentieren.
- Der ÜL/Ass. darf keine Geheimnisse mit einzelnen, den uns anvertrauten Teilnehmern (speziell Minderjährige) teilen.
- Grenzverletzungen müssen thematisiert, aufgearbeitet und dürfen nicht übergangen werden.
Angemessenheit von Körperkontakt
Körperliche Berührungen sind im Sport nicht auszuschließen. Allerdings haben sie altersgerecht und dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Sie haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Person vorauszusetzen, d.h. der Wille ist ausnahmslos zu respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten. Ablehnung muss ausnahmslos respektiert werden.
Folgende Beispiele nennen wir zum besseren Verständnis. Die Liste ist nicht vollständig und es können auch anderweitige Situationen in Bezug auf „Körperkontakt“ auftreten.
- Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung von Strafe sind nicht erlaubt.
- Körperkontakt ist sensibel und nur zur Dauer und zum bestimmten Zweck einer Begrüßung, Versorgung/Unterstützung wie Erste Hilfe oder Trost erlaubt. Nach Möglichkeit wird mit Worten getröstet.
- Notwendige Körperberührungen durch einen ÜL für sportartspezifische Hilfestellungen, Grifftechniken, Vorzeigen einer Technik, unterstützende Führung bei technischen Bewegungsabläufen usw. nur mit Zustimmung der Minderjährigen oder Schutzbefohlenen. Eltern werden im Vorfeld über Hilfemaßnahmen der spezifischen Sportart informiert, soweit sie diese nicht bereits kennen.
- Die Begleitung von z.B. Kindern und Schutzbefohlenen zur Toilette ist im Sinne einer pflegerischen Vereinbarung mit den Eltern oder den Angehörigen abzuklären.
Sprache und Wortwahl
Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst verletzt und gedemütigt werden. Jede Form der persönlichen Interaktion und Kommunikation erfolgt durch Wertschätzung und ist auf die Bedürfnisse und das Alter der Mitglieder angepasst.
Folgende Beispiele nennen wir zum besseren Verständnis. Die Liste ist nicht vollständig und es können auch anderweitige Situationen in Bezug auf „Sprache und Wortwahl“ auftreten.
- Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein.
- Im Sportbereich ist das Duzen weit verbreitet. Hier wird vorab geklärt, ob es jemandem unangenehm ist und es damit ablehnt.
- Es werden keine Verkleinerungsformen, wie z.B. Liebelein, Schatzilein verwendet.
- In keiner Form von Interaktion und Kommunikation wird sexualisierte Sprache verwendet.
- Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen, Bloßstellungen oder Beleidigungen geduldet.
- Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen.
Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
Der Umgang mit sozialen Netzwerken und digitalen Medien ist in der heutigen Zeit alltägliches Handeln. Um Medienkompetenz zu fördern, ist ein professioneller Umgang damit unablässig. Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien muss im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam getroffen werden. Sie hat pädagogisch sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen.
Folgende Beispiele nennen wir zum besseren Verständnis. Die Liste ist nicht vollständig und es können auch anderweitige Situationen in Bezug auf „Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken“ auftreten.
- Die Auswahl von Filmen/Fotos/Spielen/Materialien muss, im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander, sorgsam getroffen werden. Sie hat pädagogisch sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen
- Minderjährige, Schutzbefohlene und Erwachsene dürfen in unbekleidetem Zustand (umziehen, duschen…) weder beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Nutzung von sozialen Kommunikationskanälen ist nur für Absprachen im Rahmen des Übungsbetriebs/Vereinslebens zulässig.
- Minderjährige dürfen nur in Kommunikationskanälen eingefügt werden, wenn ein*e Erziehungsberechtigte*r dem Beitreten der Gruppe zustimmt.
- Betreuer*innen sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch Minderjährige auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen.
- Sollte Kontakt zwischen dem ÜL und anvertrauten Minderjährigen oder Schutzbefohlenen über die Sozialen Medien stattfinden, muss dieser transparent gehandhabt werden. I.d.R. sollte er einsehbar über einen Gruppenchat laufen. Gehen Eins-zu-Eins-Kontakte über die Organisation des Trainings/Vereinslebens hinaus, dann hat der ÜL den TVM-Ansprechpartner für PsG zu informieren.
- ÜL und Ass. stellen keine Kontakt- bzw. Freundschaftsanfragen in den Sozialen Medien an ihre anvertrauten Minderjährigen oder Schutzbefohlenen.
- Kontaktdaten der Minderjährigen und Schutzbefohlenen werden nur für die Organisation des Sportbetriebs, jedoch nicht für private Zwecke, genutzt. Nach Beendigung der ÜL-Tätigkeit bzw. Verlassen des Mitgliedes der Sportgruppe müssen die Kontaktdaten gelöscht werden.
Beachtung von Intimsphäre
Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das es zu wahren gilt. Besonders Veranstaltungen mit Übernachtungen stellen eine Herausforderung dar. Es braucht klare Verhaltensregeln, um die individuelle Intimsphäre sowohl der Teilnehmenden (insbesondere Minderjährige und Schutzbefohlene) als auch der ehrenamtlichen Betreuer*innen zu achten und zu schützen.
Folgende Beispiele nennen wir zum besseren Verständnis. Die Liste ist nicht vollständig und es können auch anderweitige Situationen in Bezug auf „Beachtung von Intimsphäre“ auftreten.
- Gemeinsame Körperpflege mit einzelnen Minderjährigen oder Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.
- Kein gemeinsames Umkleiden mit einzelnen Minderjährigen oder Schutzbefohlenen.
- Bei Veranstaltungen mit Übernachtung: die Zimmer bzw. der persönliche Bereich der Minderjährigen oder Schutzbefohlenen sind als deren Privat- bzw. Intimsphäre zu akzeptieren.
Geschenke und Bevorzugungen
Geschenke und Bevorzugungen können keine ernst gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung ersetzen.
Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an einzelne Teilnehmer*innen und Schutzbefohlene sind nicht erlaubt.
Disziplinarmaßnahmen
Die Wirkung von Strafen ist nur schwer abzuschätzen und daher gut zu durchdenken.
Folgende Beispiele nennen wir zum besseren Verständnis. Die Liste ist nicht vollständig und es können auch anderweitige Situationen in Bezug auf „Disziplinarmaßnahmen“ auftreten.
- Falls Strafen ausgesprochen werden müssen, ist es unabdingbar, dass diese im direkten Bezug zur „Tat“ stehen. Sie müssen angemessen, konsequent und plausibel sein.
- Jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug ist untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
- Einwilligungen der Schutzpersonen in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden.
- Sexualisierte und erniedrigende Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung der Teilnehmenden (speziell Minderjährige) oder Schutzperson vorliegt.
Verhalten auf Tagesaktionen, Freizeiten und Reisen
Reisen mit Übernachtung sind besondere Situationen mit besonderen Herausforderungen. Diese Maßnahmen sind grundsätzlich pädagogisch sinnvoll und wünschenswert, da sie viele unterschiedliche Erfahrungsebenen ansprechen.
Folgende Beispiele nennen wir zum besseren Verständnis. Die Liste ist nicht vollständig und es können auch anderweitige Situationen in Bezug auf „Verhalten auf Tagesaktionen, Freizeiten und Reisen“ auftreten.
Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen
Minderjährige oder Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl Betreuerinnen begleitet werden. Setzt sich die Gruppe aus verschiedenen Geschlechtern zusammen, soll sich dies auch in der Gruppe der Betreuerinnen widerspiegeln.
- Bei Übernachtungen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten, sind den Betreuer*innen und den Minderjährigen und erwachsenen Teilnehmern Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Sollten z.B. die
Räumlichkeiten ein geschlechtsgetrenntes Schlafen nicht ermöglichen, ist ein transparenter Umgang notwendig. Dies muss zuvor mit Eltern/Erziehungsberechtigten vorab besprochen und deren Einverständnis eingeholt werden. - Übernachtungen von Minderjährigen oder Schutzbefohlenen in den Privatwohnungen von ÜL und Ass. sind untersagt. Sollte es im Ausnahmefall aus triftigen und transparent gemachten Gründen dennoch dazu kommen, müssen immer mindestens zwei erwachsene Betreuer*innen präsent sein. Der Minderjährige muss in jedem Fall eine eigene Schlafmöglichkeit (in einem separaten Raum) zur Verfügung gestellt werden. Die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung.
Grundsätzlich gilt für alle genannten Bestandteile des Schutzkonzeptes:
Wenn aus guten Gründen von einer Regel aus den oben genannten Bereichen abgewichen wird, muss dies immer transparent gemacht und mit anderen Betreuer*innen /ÜL besprochen werden. Vier- Augen-Prinzip (anderer Betreuer*in/ÜL).
3. Umsetzung
Um die Wichtigkeit des Themas Prävention (sexualisierter) Gewalt klar darzustellen, wird folgendes in die Vereinssatzung aufgenommen:
„Die Mitglieder des Vereins einschließlich seiner Funktionsträger*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzkonzeptes gegen (sexualisierte) Gewalt für alle Mitglieder und treten aktiv für die körperliche und seelische Unversehrtheit der ihnen Anvertrauten ein. Sie pflegen eine gemeinsame Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zu deren Schutz vor Gewalt, insbesondere sexualisierter Gewalt durch.
Zur Umsetzung des Schutzkonzeptes gehören folgende Punkte dazu:
- Prüfung der Eignung von ÜL und VS/VA in Form von Interviews
- Jährliche Schulung aller ÜL und VS/VA
- Selbstverpflichtungserklärung
- 10 Verhaltensregeln für VS/VA und ÜL
- Erweitertes Führungszeugnis für alle Mitarbeitenden im Verein
- Bekanntgabe des Schutzkonzeptes bei allen Mitgliedern
Im Verdachtsfall steht ein interner Leitfaden zur Verfügung für einen sensiblen Umgang und eine gewissenhafte Prüfung, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können.
4. Schlusssatz
Wir stellen sicher, dass die formalen und inhaltlichen Vorgaben dieses Konzeptes den Mitarbeitenden des Vereins bekannt sind. Weiterhin überprüfen wir regelmäßig die geltenden Dokumente auf ihre Aktualität und Gültigkeit. Neue Bestimmungen durch z.B.
Gesetzesänderungen oder Änderungen der Präventionsordnung werden somit eingearbeitet. Mindestens alle zwei Jahre wird das Konzept und dessen mögliche Überarbeitung in den Vorstandssitzungen und der Vereinsausschusssitzungen thematisiert. Der PsG-Beauftragte ist bei diesem Thema zu den Sitzungen eingeladen. Verantwortlich ist der jeweilige Vorstand.